Die Festsetzung von mehr Grünflächen in zukünftigen Bebauungsplänen – das will die Fraktion der WGL im Gemeinderat beschließen lassen. Vor dem Hintergrund einer immer höheren Verdichtung unter Vernachlässigung der Grünflächenanteile in den Baugebieten sieht die WGL die Notwendigkeit, einen entsprechenden Beschluss für neue Baugebiete zu fassen. Deshalb hat die Fraktion den folgenden Antrag gestellt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Fraktion der WGL bittet darum, den nachfolgenden Antrag dem Gemeinderat bzw. den zuständigen Ausschüssen zur Beschlussfassung vorzulegen. Eine vorherige Beratung in den jeweiligen Ortsräten ist meines Erachtens sinnvoll. Ich bitte, auch dort eine entsprechende Beratung dieses Antrags vorzusehen:
Im Flecken Langwedel sind in zukünftig zu verabschiedenden Bebauungsplänen für neue Baugebiete folgende Regelungen zu treffen:
In neuen Baugebieten mit einer Gesamtfläche von bis zu 5000 qm ist sicherzustellen, dass auf einem Flächenanteil von mindestens 10 %
a) das Anpflanzen von Baumen, Sträuchern oder sonstigen Bepflanzungen und/oder
b) Bindungen für Bepflanzungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt werden (9 Abs. 1 Ziff. 25 BauGB).
In neuen Baugebieten mit einer Gesamtfläche von über 5000 qm sind mindestens 10 % der Gesamtfläche als öffentliche Grünfläche (§ 9 Abs. 1 Ziff. 15 BauGB) auszuweisen. Für diese Flächen gilt Ziff. 1 dieses Beschlusses entsprechend.
Begründung
Auch im Flecken Langwedel ist die Tendenz zu beobachten, dass in neuen Baugebieten eine immer höhere Verdichtung unter Vernachlässigung der Grünflächenanteile erfolgt. Um dem im Sinne eines wirksamen Pflanzen- und Insektenschutzes und damit als regionale Maßnahme zum Klimaschutz entgegen zu wirken, ist es erforderlich, den Erhalt bzw. die Anlage von Grünflächenanteilen mit entsprechender Bepflanzung sicherzustellen.
Ein Regelungsinstrument, das der Gemeinde hierfür zur Verfügung steht, sind die Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Die beiden im Antrag genannten Festsetzungen sind explizit im Baugesetzbuch (BauGB) als mögliche Festsetzungen im Bebauungsplan genannt:
9 Abs. 1 Z. 25 BauGB enthält die unter a) und b) unseres Antrags genannten Festsetzungen für die Art und Weise der Bepflanzung und deren dauerhafter Erhaltung. Insoweit wurde mit diesem Antrag der Gesetzestext übernommen, um Missverständlichkeiten zu vermeiden.
9 Abs. 1 Z. 15 BauGB eröffnet die Möglichkeit zur Festsetzung von öffentlichen Grünflächen im Bebauungsplan.
Die konkreten Festsetzungen der Bepflanzung erfolgen dann im Rahmen der Beratung des Bebauungsplans. Mit dem vorliegenden Beschluss verpflichtet sich der Flecken Langwedel, zukünftig diese Möglichkeiten aktiv zu nutzen.