Die WGL beantragt, den folgenden Antrag dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen:
§7, Absatz 3 der Vergnügungssteuersatzung des Fleckens Langwedel wird wie folgt neu gefasst:
„Bei der Spielgerätesteuer beträgt die Steuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei
1. Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit
a) mit manipulationssicherem Zählwerk (§ 6 Abs. 7) | 15 von Hundert des Einspielergebnisses |
b) ohne manipulationssicherem Zählwerk (§ 6 Abs. 7) |
150,00 Euro |
Bei Verwendung von Chips, Token oder ähnlichen Spiel-/Wertmarken ist der hierfür maßgebliche Geldbetrag zu Grunde zu legen. |
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2. Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben, unabhängig vom Aufstellort |
350,00 Euro |
3. Geräten oder vergleichbaren Spiel-Systemen ohne Gewinnmöglichkeit, die mit Weiterspielmarken, Chips, Token oder ähnlichen Spiel-/Wertmarken bespielt werden können, unabhängig vom Aufstellort |
12,00 Euro |
4. sonstigen Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, unabhängig vom Aufstellort |
12,00 Euro |
5. Musikautomaten |
12,00 Euro“ |
Begründung
Die geltende Satzung ist fast neun Jahre alt und bedarf deshalb der Anpassung an die aktuellen Rechtsprechung und den Sätzen der Nachbargemeinden.
Die Rechtsprechung hat bei dem geduldeten Glückspiel die Prävention vor der Spielsucht in den Vordergrund gestellt. Daher ist es nicht nachvollziehbar, warum der Aufstellungsort vorgibt, wie hoch die Spielgerätesteuer ist. Dies ist zu vereinheitlichen und daher die bisherigen Punkte 1c + d mit den Punkten 1a + b zusammenzuführen. Denn die Gefahr der Spielsucht ist im Zusammenhang mit Alkoholgenus, wie es bei Spielgeräte in Gaststätten möglich ist, noch größer. Aus diesem Grund gibt es in einigen Bundesländern sogar ein Verbot des Ausschanks von Getränken und der Ausgabe von Speisen in Spielhallen.
Um nicht weitere Spielhallen aufgrund der geringen Spielgerätesteuersätze anzuziehen, ist der Steuersatz dem der Nachbargemeinden anzupassen. In Niedersachen gibt es Steuersätze bis zu 20 %. Die Stadt Verden hat im letzten Jahr einen Steuersatz von 15 % beschlossen. Dies sollte die Untergrenze sein.
In dem Zusammenhang sollte die Höchstgrenze, die sonst fast nirgendwo gebräuchlich ist, ersatzlos gestrichen werden. Ein Grund für diese Begrenzung ist nicht ersichtlich.
Zu prüfen wäre, ob die Geräte unter 1b noch betrieben werden bzw. werden dürfen oder ob der Punkt auch ersatzlos gestrichen werden kann.
Bei den unter 3., 4. und 5. aufgeführten Geräten ohne Gewinnmöglichkeit sollte eine Anpassung an die allgemeine Preisentwicklung erfolgen.