WGL stellt Antrag zum Mindestabstand zwischen Spielhallen im Flecken Langwedel

Die WGL beantragt, den folgenden Antrag dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen:

Der Flecken Langwedel erlässt eine Verordnung, nach der zwischen Spielhallen im Flecken Langwedel ein Abstand von mindestens 400 m liegen muss.

Begründung:

§ 10 Abs. 2 S. 1 Niedersächsisches Glückspielgesetz (NGlüSpG) sieht vor, dass zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 100 m liegen muss. Die Gemeinde kann jedoch gem. § 10 Abs. 2 S. 1 NGlüSpG „bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für ihr Gebiet oder Teile davon durch Verordnung einen geringeren Mindestabstand von mindestens 50 Metern oder einen größeren Mindestabstand von bis zu 500 Metern festlegen.

Von dieser Möglichkeit sollte der Flecken Langwedel Gebrauch machen:

Ein Abstand von nur 100 m ist nicht geeignet, den aus unserer Sicht für den Flecken Langwedel städteplanerisch erforderlichen Mindestabstand zwischen Spielhallen zu sichern. Die Ortschaften des Fleckens sind überwiegend entlang der Verkehrsachsen entlang der Hauptverkehrswege wie z.B. der L158 orientiert. Gleiches gilt dann für Gebäude wie Restaurants, Cafés und andere Gewerbebetriebe der örtlichen Nahversorgung und die dazugehörige Bauleitplanung.

In diesen Bereichen wären dann auch grundsätzlich Spielhallen zulässig. Wenn der Mindestabstand von Spielhallen lediglich 100 m beträgt, besteht die Gefahr, dass entlang dieser Achsen in geringem Abstand diverse Spielhallen betrieben werden. Sie könnten das Ortsbild dominieren. Das wiederum wäre einem dörflichen Straßenbild abträglich. Um dem entgegenzuwirken, ist ein erhöhter Mindestabstand zwischen Spielhallen erforderlich.

Des Weiteren sollte der Abstand zwischen Spielhallen so bemessen sein, dass sich zwischen diesen noch andere Treffpunkte und Begegnungsorte befinden. Nur so lässt sich eine hinreichende Differenzierung erreichen, die wiederum für das Ortsbild unserer Gemeinde erforderlich ist.

Bei der Bemessung des Abstandes ist zu berücksichtigen, dass es denkbar ist, dass in anderen Gemeinden ein noch größerer Abstand erforderlich ist. Daher sollte ein Mindestabstand von 500 m, der nach dem NGlüSpG das Maximum darstellt, nicht gewählt werden.

Um jedoch einen ausreichenden Abstand von Spielhallen in und zwischen den einzelnen Ortsteilen zu erhalten, ist ein Abstand von 400 m zwischen den möglichen Spielhallen erforderlich. Hierdurch würde insbesondere eine mögliche Dominanz von Spielhallen im Ortsbild vermieden, ohne die Möglichkeit eines Betriebes solcher Spielhallen auszuschließen.