Die WGL-Fraktion hat in den letzten Wochen vier Anträge gestellt, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt werden sollen. Alle Anträge beziehen sich direkt auf die Arbeit der Gemeindeverwaltung bzw. auf die Zusammenarbeit zwischen Gemeindeverwaltung und Gemeinderat.
Antrag 1 (vom 21. April 2017):
„Die Verwaltung wird aufgefordert, in den Beratungsvorlagen auf Widersprüche und Differenzen zwischen dem vorgeschlagenen Beschlussentwurf und den tatsächlichen Verhältnissen bzw. rechtlichen und sonstigen Gegebenheiten ausdrücklich und deutlich gekennzeichnet hinzuweisen.
Begründung
In dem in der Ratssitzung vom 30.03.2017 beschlossenen Städtebaulichen Vertrag zum Bebauungsplan Nr. 93 „Fachmarkt Hauptstraße“ (Rossmann) ist unter § 2 Ziffer 2 geregelt, dass die Verlegung der Busabfuhrspur vom Schulgelände „in der Zeit vom 10.4. bis zum 1.6.2017 zu realisieren“ ist. Diese Regelung steht im Widerspruch dazu, dass der Verwaltungsausschuss am 23.03. 2017 beschlossen hatte, dass der gen. Bebauungsplan erneut öffentlich auszulegen ist. Damit ist eine Situation entstanden, wonach mit der Verlegung der Busausfahrt begonnen wurde und diese voraussichtlich auch fertiggestellt sein wird, bevor der Bebauungsplan durch den Rat beschlossen worden ist und damit die Zulässigkeit des Bauvorhabens „Fachmarkt Hauptstraße“ überhaupt erst festgestellt werden kann. Da andererseits die Verlegung der Busausfahrt allein durch den Bau des Fachmarktes erforderlich würde, werden mit der vereinbarten Bauzeit für die Ausfahrt Fakten geschaffen, die der Beschlusslage zum Bebauungsplan nicht entsprechen.
Da es die Verwaltung nicht für erforderlich gehalten hat, darauf ausdrücklich hinzuweisen, gehen wir davon aus, dass dieser Zusammenhang bewusst nicht offengelegt werden sollte und stellen zur zukünftigen Vermeidung vergleichbarer Situationen den obigen Antrag.“
Antrag 2 (vom 2. Mai 2017):
„Zukünftig ist bei Abschluss von Verträgen und sonstigen Vereinbarungen zwischen der Gemeinde und Dritten, für die die Zustimmung des Verwaltungsausschusses und / oder des Gemeinderates erforderlich ist, wie folgt vorzugehen:
Vor Eintritt in die Verhandlungen sind mit einer entsprechenden Beratungsvorlage die zuständigen Ausschüsse und der Rat über die wesentlichen Verhandlungsgegenstände und Verhandlungsziele – soweit erforderlich „nicht öffentlich“ – zur entsprechenden Beratung und Beschlussfassung zu informieren.
- Die Verwaltung ist bei den nachfolgenden Verhandlungen an die Beschlussfassung gebunden. Ergeben sich im Laufe der Verhandlungen evtl. Abweichungen sind diese unverzüglich nach zu beraten.
- Die zum Abschluss vorgesehene Fassung des Vertrages/der Vereinbarung ist mindestens drei Wochen vor Eintritt in die Beratungen vorzulegen.
Begründung:
In der Vergangenheit sind dem Rat und seinen Ausschüssen vermehrt ausverhandelte Vereinbarungen und Verträge zur Beschlussfassung vorgelegt worden, ohne dass die Gremien vorher über Einzelheiten der Vertragsgestaltung und -inhalte informiert worden waren oder gar beschlossen hätten. Dabei wurde seitens der Verwaltung Änderungswünschen aus Reihen der Gremien mit dem Argument entgegengetreten, die Vereinbarungen seien „ausverhandelt“ bzw. „alternativlos“ bis hin zu der Behauptung, dass evtl. Nachverhandlungen unweigerlich zum vollständigen Scheitern führen würden.
Die in dieser Vorgehensweise liegende – gewollte oder ungewollte – schleichende Entmachtung des Rates in originär dem Rat zugewiesenen Vertragsangelegenheiten kann nicht mehr hingenommen werden, und der gestellte Antrag soll dem entgegenwirken.“
Antrag 3 (vom 6. Juni 2017):
„Bei Anträgen aus den Fraktionen oder von Mitgliedern des Rates ist wie folgt zu verfahren.
- Geht der Antrag bei der Verwaltung ein, bevor eine Einladung zum ggf. zu beteiligenden Fachausschuss bzw. zum Verwaltungsausschuss erfolgt ist, ist der Antrag in der Regel zur nächstfolgenden Sitzungsrunde den Gremien mit einer entsprechenden Beratungsvorlage vorzulegen.
- Geht der Antrag nach Einladung entsprechend Ziffer 1 ein, so ist dieser innerhalb einer Frist von maximal 3 Monaten nach Eingang mit einer entsprechenden Beratungsvorlage in den ggf. zu beteiligenden Fachausschüssen, dem Verwaltungsausschuss und dem Gemeinderat zu behandeln.
- Sollte auch die Frist aus Ziffer 2 ausnahmsweise nicht eingehalten werden können, ist der Gemeinderat hierüber und über die Gründe zu unterrichten.
Begründung
Da in der Gemeindeverwaltung offenbar keine Regelungen zur zeitlichen Bearbeitung von Anträgen aus den Fraktionen bestehen und diese in der Vergangenheit teilweise übermäßig lange unbearbeitet geblieben sind, wird die vorgeschlagene Regelung für erforderlich gehalten.“
Antrag 4 (vom 15. Juni 2017):
- Bei einem Verkauf gemeindeeigener Grundstücke sind im Zuge der Beratungsvorlage und der Beschlussfassung für die Zustimmung des Gemeinderates zum Verkauf u.a. die Größe und der Verkaufspreis genau anzugeben.
- Sollten sich im Zuge der Verkaufsverhandlung Abweichungen bei der Größe und dem Verkaufspreis ergeben, so ist nur dann eine erneute Vorlage und Beschlussfassung durch den Gemeinderat nicht erforderlich, wenn die Abweichung als Folge einer Messungenauigkeit unterhalb von 1 Prozent liegt.
- In allen anderen Fällen hat der Gemeinderat vor Abschluss des Kaufvertrages erneut zu beschließen.
Begründung
Die Verwaltung hat angekündigt, im Rahmen der Beschlussentwürfe für zukünftige Grundstücksverkäufe nur „bei Vermessungsabweichungen von über 10 % eine erneute Beschlussfassung“ vorzuschlagen.
Eine derartige Vorgehensweise stellt unserer Auffassung nach den Versuch einer Selbstentmachtung des Gemeinderates dar und ist nach der eindeutigen Regelung aus § 58 Abs. 1 Ziff. 14 NdsKomVG auch rechtlich höchst bedenklich.
Danach ist es ausschließliche Sache des Gemeinderates über die Veräußerung von Grundstücken zu beschließen.
Unabhängig davon ist die von der Verwaltung angestrebte 10 %-Grenze nicht akzeptabel. Hiernach wäre bei einem Verkauf eines 2000 m² großen Grundstückes, wie sie bei Gewerbeobjekten durchaus üblich sind, bereits der Verkauf von weiteren 200 m² ohne Beteiligung des Rates möglich, was einem Gegenwert von mehreren Tausend Euro entspricht und sogar zu Nutzungsänderungen und Nutzungserweiterungen führen könnte. Eine derartige Vorgehensweise ist mit der Aufgabe des Rates, über das Gemeindevermögen zu wachen, schlicht nicht zu vereinbaren.
Der vorgeschlagene Grundsatzbeschluss soll insoweit auch die Rechte des Rates sichern.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Antrag dem Antrag vom 02.05.2017 zum „Abschluss von Verträgen und sonstigen Vereinbarungen“ nicht entgegensteht, da der Antrag vom 02.05.2017 den gesamten wesentlichen Vertragsinhalt z.B. auch von Städtebaulichen Verträgen betrifft, der vorliegende Antrag jedoch nur die Behandlung von nachträglichen Messdifferenzen beim Verkauf gemeindeeigener Grundstücke.